
Für eine wirksame öffentliche Darstellung unserer Ziele sind wir auf Spenden unserer Mitglieder und Unterstützer*innen angewiesen. Jede Spende hilft – sei es auch ein kleiner Betrag!
Mit diesem Geld können wir im gesamten Stimmkreis 121 z.B. unsere Flyer in allen Gemeinden verteilen, eines unserer Großflächenplakate finanzieren und Anzeigen in Zeitungen und den Social Media Kanälen schalten.
Unsere Kontoverbindung:
Bündnis 90 / Die Grünen Kreisverband Miesbach
Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee
IBAN DE36 7115 2570 0008 6797 71
Verwendungszweck: Wahlkampf 2023
Herzlichen Dank!
Wenn Du kein grünes Mitglied bist, gib für die Zuwendungsbestätigung bitte im Verwendungszweck auch deine Adresse an.
Du hast Fragen? Unser Kassier Manfred Zisselsberger hilft dir gerne weiter.
Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Sie werden vom Gesetzgeber als Beitrag zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens steuerlich begünstigt. Dies gilt für sämtliche Zuwendungen, das heißt nicht nur für Spenden, sondern auch für Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge.
Absetzbarkeit nach § 34g EStG und § 10 b Abs. 2 EStG
Wie mache ich Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien bei der Steuer geltend?
Für diese Zuwendungen wird von der Partei nach Ablauf des Jahres eine Bescheinigung automatisch ausgestellt und Dir zugeschickt. Diese ist zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen; der Spenden-Betrag muss im »Mantelbogen« der Erklärung auf der Seite 2 im entsprechenden Feld eingetragen werden.
Welche Auswirkung hat eine Parteispende bei der Steuer ?
Die zu zahlende Einkommensteuer wird durch die Zuwendung an die Partei reduziert, und zwar in der Regel um die Hälfte des gespendeten Betrags (§ 34g EStG). Erst ab einem Spendenbetrag von 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) oder 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) wird’s komplizierter. Da reduziert der übersteigende Betrag bis 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen (§ 10 b Abs. 2 EStG).
Beispiel 1:
Eine Spende von 100 Euro reduziert die zu zahlende Einkommensteuer um 50 Euro.
Beispiel 2:
Eine Spende von 500 Euro und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 120 Euro (= Summe der Zuwendung 620 Euro) reduzieren die Steuerlast um 310 Euro.
Beispiel 3:
Bei einer Zuwendung von 2.000 Euro bringen bei einer Einzelveranlagung die ersten 1.650 Euro eine Reduktion der Einkommenssteuer um 825 Euro (= 50% von 1.650). Die restlichen 350 Euro senken das zu versteuernde Einkommen. Also wird die weitere Steuerersparnis vom individuellen Steuersatz bestimmt.
Beispiel 4:
Bei einer Zuwendung von 9.000 Euro bringen bei Zusammenveranlagung die ersten 3.300 Euro eine Reduktion der Steuer um 1.650 Euro (= 50% von 3.300). Dann senken die nächsten 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen entsprechend dem individuellen Steuersatz (wie in Beispiel 3). Die restlichen 2.400 Euro haben keine steuerliche Auswirkung mehr.
Staatliche Unterstützung für Spenden
Im Rahmen der Staatlichen Parteienfinanzierung werden Mitgliedsbeiträge und Spenden von Privatpersonen ebenfalls finanziell begünstigt: Bis zu einer Höhe von 3.300 EUR pro Person und Jahr erhalten die Grünen 0,45 Cent pro Euro Zuwendung.
Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt
Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt. Fragen hierzu kann Dir Dein Steuerberater beantworten.
Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Sie werden vom Gesetzgeber als Beitrag zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens steuerlich begünstigt. Dies gilt für sämtliche Zuwendungen, das heißt nicht nur für Spenden, sondern auch für Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge.
Absetzbarkeit nach § 34g EStG und § 10 b Abs. 2 EStG
Wie mache ich Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien bei der Steuer geltend?
Für diese Zuwendungen wird von der Partei nach Ablauf des Jahres eine Bescheinigung automatisch ausgestellt und Dir zugeschickt. Diese ist zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen; der Spenden-Betrag muss im »Mantelbogen« der Erklärung auf der Seite 2 im entsprechenden Feld eingetragen werden.
Welche Auswirkung hat eine Parteispende bei der Steuer ?
Die zu zahlende Einkommensteuer wird durch die Zuwendung an die Partei reduziert, und zwar in der Regel um die Hälfte des gespendeten Betrags (§ 34g EStG). Erst ab einem Spendenbetrag von 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) oder 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) wird’s komplizierter. Da reduziert der übersteigende Betrag bis 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen (§ 10 b Abs. 2 EStG).
Beispiel 1:
Eine Spende von 100 Euro reduziert die zu zahlende Einkommensteuer um 50 Euro.
Beispiel 2:
Eine Spende von 500 Euro und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 120 Euro (= Summe der Zuwendung 620 Euro) reduzieren die Steuerlast um 310 Euro.
Beispiel 3:
Bei einer Zuwendung von 2.000 Euro bringen bei einer Einzelveranlagung die ersten 1.650 Euro eine Reduktion der Einkommenssteuer um 825 Euro (= 50% von 1.650). Die restlichen 350 Euro senken das zu versteuernde Einkommen. Also wird die weitere Steuerersparnis vom individuellen Steuersatz bestimmt.
Beispiel 4:
Bei einer Zuwendung von 9.000 Euro bringen bei Zusammenveranlagung die ersten 3.300 Euro eine Reduktion der Steuer um 1.650 Euro (= 50% von 3.300). Dann senken die nächsten 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen entsprechend dem individuellen Steuersatz (wie in Beispiel 3). Die restlichen 2.400 Euro haben keine steuerliche Auswirkung mehr.
Staatliche Unterstützung für Spenden
Im Rahmen der Staatlichen Parteienfinanzierung werden Mitgliedsbeiträge und Spenden von Privatpersonen ebenfalls finanziell begünstigt: Bis zu einer Höhe von 3.300 EUR pro Person und Jahr erhalten die Grünen 0,45 Cent pro Euro Zuwendung.
Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt
Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt. Fragen hierzu kann Dir Dein Steuerberater beantworten.
Wir freuen uns über Spenden zur Unterstützung unserer politischen Arbeit. Die Annahme von Spenden regelt das Parteiengesetz. Darüber hinausgehend hat sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine eigene grüne Spendenethik zum Umgang mit Spenden gegeben.
Aktive Spendenwerbung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten Gesellschaft auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen angewiesen. Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN offensiv um Spenden. Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind ausgeschlossen. Nicht nur wegen der immer wieder kehrenden Parteispendenskandale der anderen Parteien haben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stets für die Transparenz der Parteifinanzen und die Verbesserung des Parteiengesetzes erfolgreich eingesetzt. Form und Inhalt von Spendenwerbung müssen eindeutig, sachlich undwahrheitsgemäß sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Grenzen der Einwerbung und Annahme von Spenden
Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden.
Die Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes (PartG) ist für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbstverständlich. Deshalb nehmen wir insbesondere folgende Spenden nicht an:
Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen und Unternehmen
Spenden von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit einem Anteil von mehr als 25% beteiligt ist (z.B. Sparkassen)
Spenden von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union
Personenspenden von mehr als 1000 € mit Herkunft außerhalb der EU
Spenden, die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden
Für Spenden an Mandatsträger*innen gelten in einigen Parlamenten eigene Regelungen. Falls keine Regelungen bestehen, verstehen wir Spenden an Mandatsträger*innen als Parteispenden im Sinne des PartG §25 (1). Sie müssen demnach unverzüglich an Finanzverantwortliche der Partei weitergegeben werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Spenden an grüne Kandidat*innen.
Einzelspenden mit unklarer Herkunft (anonyme Spenden) von mehr als 500 € werden gemäß Parteiengesetz über den Bundesverband an den Präsidentendes deutschen Bundestages weiter geleitet.
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN nehmen keine Spenden an, die zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte außerhalb der Partei gezahlt werden.
Hauptamtliche MitarbeiterInnen von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN dürfen keine Geschenke entgegennehmen, die im Einzelfall einen Wert von 50 € übersteigen. Vorstände geben sich eine eigene Ehrenordnung.
Umgang mit Spenden
Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand der jeweiligen Parteigliederung. Bei Eingang einer Einzelspende von mehr als 500 €wird der zuständige Parteivorstand umgehend schriftlich informiert. Bei Einzelspenden an Kreis/-Ortsverbände ab 1.000 € ist die/derzuständige Landesschatzmeister*in zu informieren. Bei Spenden von mehr als
10.000 EUR an Landesverbände oder den Bundesverband soll der Kreisverband informiert werden, in dem die/der Spender*in wohnansässig ist oder ein Unternehmen seinen Hauptsitz hat, um ihm eine Stellungnahme zu ermöglichen. Diese sollte innerhalb von 10 Tagen der entscheidenden Gliederung vorliegen.
Die Vorstände derjeweiligen Gliederung tragen die Verantwortung für die Einhaltungdieses Verfahrens.
Alle Untergliederungen werden aufgefordert, auf ihrer Ebene gemäß diesem Codex zu verfahren.
Im Zweifelsfall wird der Landesvorstand oder Parteirat zur Beratung hinzugezogen.
Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten der Abgrenzung von für die GRÜNEN akzeptablen und nicht akzeptablen Spenden bzw. Unterstützer*innen: Beispielsweise eine Positivliste, in der aufgezählt wird, von wem Spenden angenommen werden dürfen. Oder eine Negativliste, in der diejenigen Branchen, Unternehmen und in ihr tätigen Personen aufgezählt werden. Daneben können Verfahrensregelungen, die den Umgang mit strittigen Spenden zum Gegenstand haben, verabredet werden.
Sowohl Positiv- als auch Negativlisten weisen den Nachteil auf, dass sie nie eindeutig sein können, ständig aktualisiert werden müssten und daher systematisch Streit- und Präzedenzfälle hervorrufen. Der Grund liegt auch in den vielfältigen Lieferanten- und Absatzverflechtungen von Unternehmen.
Zudem verändern sich im Laufe der Zeit Kriterien für das, was im Hinblick auf Spenden akzeptabel bzw. nicht akzeptabel ist. Sowohl die Aufmerksamkeit als auch die jeweilige Bedeutung unterschiedlicher Themen bzw. Unternehmen verändern sich.
Daher scheiden unseres Erachtens sowohl Positiv- als auch Negativlisten für einen Codex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus. Wir befürworten eine Verfahrensregelung, da diese in Auslegungsfällen zu den erforderlichen politischen Entscheidungen führt.
Sponsoring
Wir werben aktiv darum, Unternehmen, Verbände, Vereine und Initiativen zu überzeugen, sich am Rande unserer Parteitage oder anderen Veranstaltungen zu präsentieren. Bei Parteitagen bleiben der Tagungsraum und die Unterlagen der Delegierten werbungsfrei.
Beim Sponsoring werden besonders die Unternehmen und Organisationenberücksichtigt, die in ihren Zielen und in ihrer Wirtschaftsweise der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen. Darüber hinaus suchen wir auch den Dialog mit anderen Unternehmen. In Zweifelsfällen gilt die oben festgelegte Verfahrensweise mit strittigen Spenden zur Entscheidungsfindung.
Der Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat im Juni 2012 beschlossen, sämtliche Sponsorenverträge für Veranstaltungen des Bundesverbandes zeitnah im Internet zu veröffentlichen. Eine Sponsoring-Zusammenarbeit der Bundespartei mit Organisationen, Verbänden und Unternehmen wird nur dann vereinbart, wenn diese mit der Veröffentlichung der Verträge samt den finanziellen Vereinbarungen einverstanden sind. Die Untergliederungen der Partei werden aufgefordert, vergleichbare Regelungen zur Veröffentlichung der Einnahmen zu treffen.
Spendenprüfung und Spendenquittung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Spenden nur direkt von den Spender*innen an. Spenden, die auf dem Umweg über Konten Dritter an BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN gelangen, werden nicht angenommen. Sie werden umgehend auf das Konto zurück überwiesen, von dem sie an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angewiesen worden sind. Für die Zeit, in der solche Beträge auf den Konten der Partei liegen, werden sie als Verbindlichkeiten gebucht. Ausgenommen sind Spenden, welche von Mandatsträger*innen und Grünen Kandidat*innen gemäß Abschnitt „Grenzen der Einwerbung und Annahme von Spenden“ an die Partei weitergeleitet werden.
Barspenden werden nur bestätigt für die Person, die die Zuwendung übergeben hat.
Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüftund ordnungsgemäß verbucht. Nach Parteiengesetz unzulässige Spenden werden über den Landesverband und den Bundesverband an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet.
Die Spenderinnen und Spender erhalten am Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch auch vorher. Der Spendenquittung wird ein angemessenes Dankesschreiben beigefügt.
Vertraulichkeit,Transparenz und Rechenschaftslegung
Spenden werden im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach den Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen. Dabei werden nicht nur Spenden und Mandatsträger*innen-Beiträge, sondern die Summe aller Zuwendungen (d.h. inklusive Mitgliedsbeiträge) bei Beträgen über10.000 € im Jahr unter Angabe des Namens und der Anschrift derZuwenderin/des Zuwenders veröffentlicht.
Spenden von einzelnen natürlichen oder juristischen Personen, die innerhalb eines Jahres die Summe 50.000 € übersteigen, werden unverzüglich über den Landesverband und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten gemeldet und dort zeitnah veröffentlicht.
Spenden, die für bestimmte politische Aktionen eingeworben werden, werden auch für diese eingesetzt. Die Ergebnisse von Spendenaktionen sollen Spenderinnen auf Wunsch leicht einsehbar zur Verfügung gestellt werden.
Spenden werden von uns entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes und des Datenschutzgesetztes vertraulich behandelt. Persönliche Daten werden keinesfalls an Dritte weitergeben.
Verhältnis von Kosten zu Einnahmen der Spendenwerbung
Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollen Aufwand und Ertrag bei der Einwerbung von Spenden in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die Kosten sollen im Durchschnitt nicht mehr als 30% der Einnahmen aus Spenden betragen. Wir folgen damit den Leitlinien für das Spenden-Siegel des DZI (Deutsches Zentral-Institut für soziale Fragen). Zu berücksichtigen sind dabei alle Aufwendungen, die im Zusammenhangmit dem Fundraising stehen, d.h. neben den eigentlichen Kosten der jeweiligen Aktionen auch die Kosten für Fundraiser*innen, Personal und Verwaltung.
Unterschiedliche Formen des Fundraisings verursachen erfahrungsgemäß unterschiedliche Kosten. So übersteigen bei der Gewinnung von Neu-Spender*innen i.d.R. die Kosten zunächst die Erträge und der Aufbau eines profesionellen Fundraising bringt in den ersten Jahren kaum nennenswerte Erträge. Deshalb sollen nur Durchschnittswerte zugrunde gelegt werden.
Entgelte für Fundraiser*innen
Fundraiser*innen auf Bundes- und Landesebene sollten angestellt werden. Ehrenamtlichen Fundraiser*innen kann ein Entgelt gezahlt werden, das in einem angemessenen Verhältnis zu den eingeworbenen Spenden-Einnahmen steht. Zusätzlich kann eine Provision auf die Spenden-Einnahmen vereinbart werden; dabei ist eine Deckelung der Provision bei 15% der eingeworbenen Spenden vorzusehen.
Bei allen Vereinbarungen über die Entgelte der Fundraiser*innen gilt die o.g. Regelung, nach der die Kosten im Durchschnitt nicht mehr als 30% der eingeworbenen Spenden betragen sollen.
Diese Vereinbarungen müssen in den Vorständen der zuständigen Parteigliederung beschlossen werden.
Weitere Informationen:
Hier spenden an den Grünen Bundesverband (online oder per Überweisung)
Steuerliche Absetzbarkeit von privaten Spenden
Parteifinanzen
Interview mit Bundesschatzmeister Marc Urbatsch: „Eine demokratische Form der Parteienfinanzierung“
Hinweis zu unserem Datenschutz gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung
Wir möchten dich über unsere Arbeit informieren, eine gute Beziehung zu dir aufbauen und dich für die Themen und Ziele unserer Partei begeistern. Zur Erfüllung dieser Ziele sind wir auch auf die Unterstützung durch Spenden angewiesen. Deshalb verarbeiten wir auf Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 f der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung deine Daten und Kriterien zur interessengerechten Spenderselektion z.B. für postalische oder elektronische Spendenmailings oder Anrufe. Wir haben dazu von dir Namen, Postanschrift und ggf. E-Mail, Telefonnummer, Kontoverbindung und bisherige Zahlungen in unserer Datenbank gespeichert.
Wenn du dies nicht wünschst, kannst du jederzeit bei uns der Verwendung deiner Daten grundsätzlich oder für bestimmte Zwecke widersprechen. Dir stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn du glaubst, dass die Verarbeitung deiner Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder datenschutzrechtlichen Ansprüche verletzt worden sind, kannst du dich bei einer Aufsichtsbehörde für Datenschutz beschweren.
Zusätzlich weisen wir dich darauf hin, dass wir im Zuge der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz §25 (3) verpflichtet sind, dem Deutschen Bundestag deinen Namen und Anschrift zur Veröffentlichung zu übermitteln, wenn deine Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Mandatsträgerbeiträge einen Gesamtwert von mehr als 10.000 € im Jahr übersteigen. Gemäß § 23 Parteiengesetz muss unser Rechenschaftsbericht ferner von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. Wir sind verpflichtet, unserer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Revisionsgesellschaft mbH) auf Nachfrage personenbezogene Daten zu übermitteln. Schließlich kann auch das zuständige Finanzamt zur Prüfung Einsicht in personenbezogene Daten verlangen.