Der Bestand der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Miesbach wird derzeit in Frage gestellt. Ein komplexes Thema und eine große Aufgabe.
In den 90er Jahren wurde festgestellt, dass die aus den 50er Jahren stammenden Originalkarten der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Miesbach verschwunden sind – erstaunlicherweise sowohl im Landratsamt Miesbach als auch bei der Regierung von Oberbayern.
Der Kreistag hat daher 2019 einen klarstellenden Beschluss zur Sicherstellung der Landschaftsschutzgebiete einstimmig gefasst.
Vor kurzem wurde festgestellt, dass in dem Protokoll dieser Kreistagssitzung von 2019 genau derjenige Absatz nicht enthalten ist, mit dem die Gültigkeit der erstellten Karten bekräftigt werden sollte. Laut Verwaltung ist dadurch die Gültigkeit der gesamten Landschaftsschutzgebiete in Frage gestellt.
Diese Einschätzung teilen wir nicht und können die Kriterien der Verwaltung nicht nachvollziehen. Nur aufgrund eines fehlerhaften Protokolls wird nicht zwangsläufig eine gesamte Verordnung samt Karten ungültig.
In der Kreistagssitzung im März 2022 wurde seitens der Verwaltung die Sachlage erörtert und eine mehrstufige Vorgehensweise vorgestellt. Als ersten Schritt hat die Verwaltung eine Beweiserhebung durchgeführt und damals beteiligte Kreistagsmitglieder befragt. Ziel war herauszufinden, ob tatsächlich über diesen Absatz abgestimmt wurde und nur das Protokoll fehlerhaft war. Jetzt wurde mitgeteilt, dass diese Beweiserhebung nicht gelungen sei.
Auch dieses Ergebnis und den Weg dorthin können wir nicht im mindesten nachvollziehen. Sämtliche uns bekannten Indizien und Unterlagen sprechen dafür, dass eine Abstimmung auch über diesen Passus erfolgt ist. Nach welchen Kriterien die Entscheidung getroffen wurde, ist uns leider nicht bekannt. Unsere schriftliche Anfrage vom 30. März 2022 dazu wurde uns bis heute nicht beantwortet.
In der kommenden Woche werden wir in einem Gespräch mit Landrat Olaf von Löwis unsere Auffassung darlegen und unsere Fragen erneut stellen. Unser Anliegen ist ganz klar – die Landschaftsschutzgebiete in bisherigem Umfang erhalten. Eine Änderung darf nur wie bisher in geregeltem Verfahren in besonders begründeten Fällen erfolgen.
Siehe auch Pressemitteilung des Landratsamts